Seit vielen Jahrzehnten wird über die Kriminalisierung des Umgangs mit Drogen diskutiert. Und das, obwohl der Konsum illegaler Drogen weiter verbreitet ist denn je: Nach dem Epidemiologischen Suchtsurvey 2024 konsumierten 9,8 Prozent der 18- bis 64-Jährigen in Deutschland innerhalb der vergangenen zwölf Monate Cannabis – 2012 waren es noch 4,5 Prozent.[1] Insgesamt schätzt man, dass etwa 13,5 Prozent der Bevölkerung, innerhalb dieses Zeitraums mindestens eine illegale Droge konsumiert zu haben. Da stellt sich die Frage: Kriminalisieren wir hier ein Verhalten, das längst in weiten Teilen der Gesellschaft angekommen ist? Und warum dürfen wir das überhaupt? Gibt es nicht vielleicht sogar ein Recht auf Konsum?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 1994. Damals ging es um die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis. Die Entscheidung ist auch heute noch interessant, weil sie eine grundlegende Frage beantwortet: Wie weit reicht unsere Freiheit, selbst über unser eigenes Verhalten zu bestimmen? Ausgangspunkt ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dort heißt es:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“
Das Bundesverfassungsgericht und Cannabis
Daraus folgt die sogenannte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie schützt grundsätzlich die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie man sein Leben gestaltet und wie man sich verhält. Das bedeutet aber nicht, dass alles erlaubt ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit kann durch Gesetze eingeschränkt werden. Der Staat darf also bestimmte Verhaltensweisen verbieten, wenn dafür ein verfassungsrechtlich ausreichender Grund besteht. Doch wie ist es mit einer Handlung, mit der man nur sich selbst schädigt? Darf der Staat beispielsweise verbieten, dass jemand Cannabis konsumiert?
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (2 BvL 43/92 u. a.) betraf mehrere Vorlageverfahren, in denen Gerichte die Vereinbarkeit der Strafvorschriften des damaligen Betäubungsmittelgesetzes mit dem Grundgesetz infrage stellten. Konkret ging es unter anderem um den Erwerb und Besitz von Cannabis. Die Betroffenen beriefen sich dabei auf ihre persönliche Freiheit und argumentierten, der Staat dürfe ihnen nicht vorschreiben, ob sie Cannabis konsumieren. Das Bundesverfassungsgericht entschied: ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ gibt es nicht.
Das Gericht stellte gleichzeitig fest, dass der Umgang mit Drogen grundsätzlich in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG fällt. Der Staat darf diese Freiheit aber unter bestimmten Voraussetzungen einschränken.
Warum darf der Staat den Konsum dann verbieten?
Entscheidend ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser find sich oft im Verfassungsrecht, wenn es um die Abwägung von Grundrechten geht. Ein Gesetz, das die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger einschränkt, muss einen legitimen Zweck verfolgen. Außerdem muss das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein und darf die Betroffenen nicht unangemessen belasten.
Das Bundesverfassungsgericht hielt das damalige grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Cannabis für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte insbesondere den Schutz der Gesundheit und der Jugend sowie die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels als Ziele verfolgen. Auch wenn Cannabis weniger gefährlich sei, als teilweise angenommen wurde, bestünden weiterhin gesundheitliche und gesellschaftliche Risiken.
Inzwischen ist der Handel und Kosum von Cannabis weitgehend legalisiert (erlaubt). Die Fragen, die sich in Bezug auf Cannabis stellten, stellen sich gleichwohl heute auch bei anderen Drogen.
Ein wichtiges Argument in der Debatte über das Verbot von Drogen ist die Belastung des Gesundheitssystems. Drogenkonsum kann gesundheitliche Schäden verursachen und dadurch auch Kosten für die Allgemeinheit entstehen lassen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt diese Gefahren grundsätzlich als legitimen Grund für staatliche Maßnahmen an. Daraus folgt jedoch nicht, dass allein die Belastung des Gesundheitssystems ein strafrechtliches Verbot rechtfertigt. Vielmehr muss ein solches Verbot verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber hat bei der Einschätzung der Gefahren zwar einen gewissen Spielraum, muss aber sicherstellen, dass das Strafrecht tatsächlich zur Erreichung des angestrebten Schutzes beitragen kann und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.
Ungleiche Behandlung im Vergleich zu Alkohol
Viele fragen sich nun: Wenn Cannabis verboten werden darf, warum darf man dann Alkohol konsumieren?
Auch mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung. Die Bürger, die Cannabis komsumieren wollten, argumentierten, es sei ungerecht, Cannabis zu verbieten, während Alkohol und Nikotin legal seien. Das Gericht sah darin jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber müsse nicht alle möglicherweise gesundheitsschädlichen Drogen exakt gleich behandeln. Zwischen Cannabis, Alkohol und anderen Substanzen bestünden Unterschiede, die eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen könnten. Das bedeutet: Aus dem Grundgesetz folgt kein Anspruch darauf, dass alle Genussmittel entweder erlaubt oder verboten sein müssen.
Kritik aus der Rechtswissenschaft
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Das heißt, dass sich die Rechtsprofessoren und andere Wissenschaftler zu einem anderen Ergebnis kommen als das Bundesverfassungsgericht. Das ist nicht unüblich und sogar wünschenswert. Nur durch die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung kann sich auch die Rechtsprechung weiterentwickeln.
Die strafrechtswissenschaftliche Kritik richtet sich vor allem gegen die Annahme, dass der Drogenkonsum durch strafrechtliche Verbote wirksam reduzieren werden könne. Denn trotz jahrzehntelanger Strafverfolgung sind illegale Drogen weiterhin verfügbar und ihr Konsum nimmt wie oben gezeigt zu. Die Forschung weist zunehmend darauf hin, dass Konsumverhalten nur in geringem Maße durch Strafen beeinflusst wird.[2] Deshalb sei eine Kriminalisierung schon nicht geeignet. Und es stehen dem starken Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtsgüter entgegen die hinreichend bestimmt sind, also es wird dadurch niemand anderes geschädigt. Gerade das Argument, ein Verbot sei wegen der erheblichen Gesundheitskosten erforderlich, ist zu Recht umstritten, da auch zahlreiche andere private Verhaltensweisen erhebliche Kosten für die Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitskosten etwa bei der Ausübung von Extremsportarten oder beim Motorradsport.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt ein aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf Konsum nicht an. Diese Auffassung wird in der Rechtswissenschaft jedoch kritisch gesehen, da die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich auch selbstschädigendes und selbstgefährdendes Verhalten schützt. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Zukunft verändert und ein Recht auf Konsum bejaht.
Gibt es also ein Recht auf Konsum?
Ob es deswegen aber ein „Recht auf Konsum“ gibt, lässt sich nicht klar beantworten. Ein allgemeines Recht, alles konsumieren zu dürfen, gibt es nicht. Die Freiheit, selbst über sein Verhalten zu entscheiden, wird aber durch Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützt. Der Staat braucht deshalb einen verfassungsrechtlich ausreichenden Grund, wenn er bestimmte Formen des Konsums verbietet. Ein Verbot darf nicht einfach deshalb bestehen, weil der Staat ein bestimmtes Verhalten nicht mag. Es muss insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 deshalb gerade kein „Recht auf Rausch“ anerkannt. Es hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch der Umgang mit Drogen nicht außerhalb des Grundgesetzes steht: Staatliche Verbote müssen sich an den Grundrechten messen lassen. Grundrechte bedeuten nicht, dass der Staat alles erlauben muss. Sie schützen aber unsere persönliche Freiheit und setzen dem Staat Grenzen. Wenn der Staat unser Verhalten einschränken möchte, muss er dafür gute und verfassungsrechtlich tragfähige Gründe haben.
Schlussbemerkung
Zum Schluss sei noch eine kurze Bemerkung zu dem Ansatz erlaubt, bei der Drogenpolitik auf das Strafrecht zu setzen. Das deutsche Strafrecht folgt einem – auch verfassungsrechtlich fundierten – Grundsatz: dem Ultima-Ratio-Prinzip. Danach ist das Strafrecht nicht das erste, sondern das letzte Mittel des Staates, um gesellschaftliche Konflikte und normative Abweichungen zu bewältigen. Es vermag Probleme nicht an ihrer Wurzel zu lösen; es kann lediglich auf besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen reagieren, wenn mildere Mittel keinen hinreichenden Schutz gewährleisten.
Gerade bei kriminalisierten Verhaltensweisen zeigt sich jedoch häufig, dass ihnen nicht allein eine bewusste Entscheidung für rechtswidriges Handeln zugrunde liegt, sondern komplexe soziale, wirtschaftliche oder psychologische Ursachen. Wer allein auf die schärfste Reaktionsmöglichkeit des Staates setzt, läuft daher Gefahr, lediglich die Folgen zu bekämpfen, ohne die zugrunde liegenden Ursachen zu adressieren.
Die Vorstellung, die mit der Prohibition verfolgten Ziele ließen sich durch den Einsatz des schärfsten Schwertes des Rechts – des Strafrechts – zuverlässig erreichen, sollte daher Anlass genug sein, diese Form staatlicher Intervention kritisch zu hinterfragen. Nicht jede gesellschaftlich unerwünschte Entwicklung verlangt nach einer strafrechtlichen Antwort; manchmal liegt die klügere Lösung gerade darin, der Bestrafung von gesellschaftlich missliebigem Verhalten Grenzen zu setzen.
Leseempfehlungen:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 1994, Aktenzeichen 2 BvL 43/92 u.a. („Cannabis-Beschluss“): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html
Thomas Fischer zum Cannabisverbot: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-fischer-legalisierung-cannabis-chancen-risiken
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[1] Olderbak et al., Konsum psychoaktiver Substanzen in Deutschland – Ergebnisse des Epidemiologischen Suchtsurveys (ESA) 2024, DÄBl. 2025, 122, 625–631. Online abrufbar
[2] Joanne Csete, Adeeba Kamarulzaman, Michel Kazatchkine et al., Public health and international drug policy: Report of the Johns Hopkins–Lancet Commission on Drug Policy and Health, The Lancet 2016, 387(10026), S. 1427–1480, hier S. 1435, doi:10.1016/S0140-6736(16)00619-X.
